Beitragszahlungen im Verein

Rechtliche Lage

in den letzten Tagen und Wochen bekommen wir aufgrund der aktuellen Situation zahlreiche Fragen, die sich auf die Mitgliedschaft und die Beitragszahlungen beziehen. Diese Fragen sind natürlich nachvollziehbar und wir haben uns wiederholt Gedanken darüber gemacht, wie wir unsere Mitglieder entlasten können, dennoch lässt die rechtliche Lage keinen Spielraum zu.

Das Nutzen des Grün-Gold-Hauses als Trainingsstätte und das entsprechende Sportangebot wird derzeit behördlich untersagt. Deswegen darf und kann der Verein aktuell kein Trainingsangebot in Präsenz anbieten.  Das heißt jedoch nicht, dass auch die Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entfällt. Die Mitgliedschaft im Verein und die festgelegten Beiträge stehen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, wie es bei Verträgen mit kommerziellen Anbietern (z.B. Tanzschulen und Sportstudios) der Fall ist. Insbesondere schuldet der Verein keine „Leistung“.

Bei einem Verein handelt es sich um eine Solidargemeinschaft, welche füreinander einsteht und gesellschaftliche Verantwortung übernimmt. Mitgliedsbeiträge sind die entscheidende finanzielle Säule für das Funktionieren der Vereinsgemeinschaft und deren Erhalt. Sonstige für den Verein wichtige Einnahmequellen brechen aktuell coronabedingt weg. Umsätze aus Vermietung der Gaststätte, bei eigenen Veranstaltungen im Clubhaus oder in der Kreissporthalle fehlen in der Bilanz. Auch OWLtanzt musste im November abgesagt werden. Viele Kosten fallen aber unabhängig vom Trainingsangebot an und müssen bezahlt werden (Strom, Wasser, Heizung, Grundbesitzabgaben, Zins- und Tilgungsleistungen, Brandschutzmaßnahmen, Betriebskosten, notwendige Reparaturen, Beiträge an die Fachverbände und den Landesverband usw.) Zusätzlich ist es derzeit nicht möglich, neue Mitglieder für den Verein zu gewinnen.

Der Vereinsbeitrag dient ausschließlich der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke :„Der Club bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren“.

Insbesondere möchten wir hier nochmal darauf hinweisen, dass der komplette Vorstand ehrenamtlich (unentgeltlich) sich um die Angelegenheiten des Vereins kümmert. Gegebenenfalls eingesparte finanzielle Mitteln, durch temporären Wegfall der Trainerkosten, verbleiben solange in der Vereinskasse bis sie für satzungsgemäße Zwecke verwenden werden können.

Der Vorstand hat die sogenannte Vermögensbetreuungspflicht. Er ist für den Erhalt des Vereinsvermögens und der Vermögensinteressen des Vereins verantwortlich und darf nicht auf den Einzug der Mitgliedsbeiträge ohne Rechtsgrund verzichten! Der Vorstand macht sich gegenüber dem Verein haftbar, wenn er die Mitgliederbeiträge nicht erhebt.

Eine Erstattung der Mitgliedsbeiträge darf auf keinen Fall vorgenommen werden, da wir damit gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Nr. 1 AO verstoßen würde. Mittel des Vereins sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Eine Rückzahlung von Beiträgen widerspricht dem Gesetz und gefährdet die Gemeinnützigkeit des Vereins.

FAZIT:

Der Grün-Gold TTC Herford e.V. muss sich an die gesetzlichen Vorschriften halten, um nicht seine Gemeinnützigkeit zu gefährden. Weder eine Reduzierung noch ein Verzicht oder gar eine Erstattung sind rechtlich zulässig.

Wir appellieren daher an euch alle, besonders in der aktuellen Phase, Mitglied zu bleiben und weiterhin den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, zumal dieser in der Regel insbesondere dazu dient, die laufenden Kosten des Vereins und des Grün-Gold-Hauses zu decken.